Über uns
IZK-Institut für durch Zecken übertragbare Krankheiten e.V.  
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§1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt die Bezeichnung „Institut für durch Zecken übertragbare Krankheiten e.V.” Der Verein hat seinen Sitz in Brieskow-Finkenheerd.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist ein nichtwirtschaftlicher Verein gemäß §21 BGB. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt einzutragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgaben
Zielstellung des „Instituts für durch Zecken übertragbare Krankheiten e.V.” (im Folgendem „Institut” genannt) ist wissenschaftliche Förderung der Verbesserung der serologischen Diagnostik im Bereich der durch Zecken übertragenen Infektionen, die Beratung von behandelnden Ärzten und Patienten, insbesondere für solche Krankheiten, die in Brandenburg endemisch oder epidemisch auftreten. Das Institut e.V. hat die Aufgabe,
(1) des Aufbaus von Serumpaneels von definierten klinischen Erkrankungen, Charakterisierung und deren Bereitstellung zur Testevaluierung und zur Überprüfung von diagnostischen Strategien
(2) der wissenschaftlichen Beratung in der Diagnostik von Zecken-übertragenen Infektionen (2.2) der Evaluierung von infektionsserologischen Tests
(3) der Erarbeitung von Bewertungskriterien von infektionsserologischen Testverfahren, um eine Vergleichbarkeit von Testergebnissen zwischen den verschiedenen Laboratorien im klinischen und ambulanten Sektor im Interesse der kontinuierlichen Patientenbetreuung zu ermöglichen.
(4) die interdisziplinäre Zusammenarbeit aller in der Diagnostik, Therapie und Epidemiologie von Zecken-übertragenen Infektionskrankheiten beteiligten Ärzte zu unterstützen.
(5) den Kontakt und Erfahrungsaustausch auf regionaler (Landesärztekammer, Landesgesundheitsamt, Referat öffentlicher Gesundheitsdienst des MfAGSF Brandenburg), nationaler (BgVV, RKI) und internationaler Ebene (WHO, CDC) zu ermöglichen
(6) die Fortbildung/Aufklärung im Bereich der durch Zecken übertragenen Infektionskrankheiten für die Bevölkerung, Selbsthilfegruppen und medizinisches Personal zu fördern und mitzugestalten
(7) Projekte und Vorhaben zur Prävention von durch Zecken übertragenen Krankheiten durchzuführen oder zu unterstützen
(8) epidemiologische Forschung über Zecken und durch sie übertragbare Krankheiten durchzuführen.

§3 Mittelbeschaffung und Mittelverwendung
(1) Das Institut e.V. beschafft seine Mittel aus Spenden, Stiftungen sowie sonstigen Zuwendungen
(2) Die Mittel, die auf diesem Weg dem Institut zufließen, dürfen nur für die in §2 genannten Aufgaben verwendet werden.
(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt
(4) Die Mitglieder erhalten kein Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Mitglieder
Das Institut e.V. hat: ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder des Instituts können im Bereich der Forschung, Diagnostik, Therapie und Epidemiologie von Infektionskrankheiten sowie in der Biologie / Ökologie und Gesundheitsvorsorge tätige natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Im Ablehnungsfall kann der Beantragende die Mitgliederversammlung um Entscheidung bitten.
(2) Das Institut kann auch außerordentliche Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme der außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die Zwecke des Institutes unterstützen, wie beispielsweise Einzelpersonen, Institutionen, Vereinigungen, Firmen u.ä.. Über die Aufnahme der fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3.2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die in §2 genannten Aufgaben zu unterstützen.
(3.3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod oder durch Ausschluss aus wichtigem Grunde. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung in der Mitgliederversammlung und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

§5 Organe des Instituts sind
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des
§26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und Direktor, dem stellvertretendem Vorsitzenden und stellvertretendem Direktor und dem Schatzmeister. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.
(3) Vorstand im Sinne §26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss.

§7 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Instituts e.V.. Er sorgt für die Beschaffung der Finanzmittel und verwaltet diese. Er beschließt den Entwurf des Haushaltsplanes auf Vorschlag des Schatzmeisters.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Abgabe von Serumpaneels.
(3) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäfts- und einen Kassenbericht
(4) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin ein. Vorlagen der Vorstandsmitglieder sollen spätestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzendem schriftlich vorliegen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzendem und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gegenzuzeichnen sowie den Mitgliedern auf ihren Wunsch zuzusenden.
(6) Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, er kann Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nachgewiesenen Auslagen erheben.

§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - Wahl des Vorstandes und seine Entlastung - Entgegennahme und Beratung des Geschäfts- und Kassenberichtes - Feststellung des Haushaltsplanes - Entgegennahme und Beratung des Berichtes der Rechnungsprüfer - Entgegennahme der Berichte von Arbeitsgruppen - Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern gemäß §4 Abs.l, Satz 3 - Änderung der Satzung - Wahl von 2 Rechnungsprüfern
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Vorstandes oder einem anderen Vorstandsmitglied jährlich mindestens einmal unter Angabe der vom Vorstand beschlossene Tagesordnung, die in der Sitzung durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss geändert werden kann, einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angaben von Gründen beantragt wird. Die Frist für die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen, zu außerordentliche 10 Tage. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Schriftliche Abstimmung über Satzungsänderungen ist zulässig.
(3) Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder. Außerordentliche und fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und haben Gaststatus.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Arbeitsgruppen
Zur Erreichung der Zielsetzung im §2 können interdisziplinäre Arbeitsgruppen gebildet werden. Der Vorstand benennt einen Leiter, der ein schriftliches Arbeitsprogramm vorlegt. Die Bildung einer Arbeitsgruppe gilt erst dann als vollzogen, wenn das Arbeitsprogramm vom Vorstand bestätigt wurde. Die Leiter der Arbeitsgruppe legen der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht über die geleistete Arbeit vor. Der Vorstand ist berechtigt, Zwischenberichte anzufordern.

§10 Auflösung
(1) Zur Auflösung des Instituts e.V. ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig. die mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen ist.
(2) Die Auflösung des Instituts e.V. kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden; beschlossen werden.
(3) Mit dem Auflösungsbeschluss fällt das Vermögen des Instituts e.V. dem Verein HIV-Projekt Belize e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Den Mitgliedern des Vereins steht ein Anspruch auf anteilige Vermögensausschüttung nicht zu.

Brieskow-Finkenheerd, 2004
 
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