(1) Der Verein führt die Bezeichnung Institut
für durch Zecken übertragbare Krankheiten e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Brieskow-Finkenheerd.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung. Er ist ein nichtwirtschaftlicher
Verein gemäß §21 BGB. Der Verein ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt
einzutragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zielstellung des Instituts für durch Zecken
übertragbare Krankheiten e.V. (im Folgendem
Institut genannt) ist wissenschaftliche Förderung
der Verbesserung der serologischen Diagnostik im Bereich
der durch Zecken übertragenen Infektionen, die Beratung
von behandelnden Ärzten und Patienten, insbesondere
für solche Krankheiten, die in Brandenburg endemisch
oder epidemisch auftreten. Das Institut e.V. hat die Aufgabe,
(1) des Aufbaus von Serumpaneels von definierten klinischen
Erkrankungen, Charakterisierung und deren Bereitstellung
zur Testevaluierung und zur Überprüfung von
diagnostischen Strategien
(2) der wissenschaftlichen Beratung in der Diagnostik
von Zecken-übertragenen Infektionen (2.2) der Evaluierung
von infektionsserologischen Tests
(3) der Erarbeitung von Bewertungskriterien von infektionsserologischen
Testverfahren, um eine Vergleichbarkeit von Testergebnissen
zwischen den verschiedenen Laboratorien im klinischen
und ambulanten Sektor im Interesse der kontinuierlichen
Patientenbetreuung zu ermöglichen.
(4) die interdisziplinäre Zusammenarbeit aller in
der Diagnostik, Therapie und Epidemiologie von Zecken-übertragenen
Infektionskrankheiten beteiligten Ärzte zu unterstützen.
(5) den Kontakt und Erfahrungsaustausch auf regionaler
(Landesärztekammer, Landesgesundheitsamt, Referat
öffentlicher Gesundheitsdienst des MfAGSF Brandenburg),
nationaler (BgVV, RKI) und internationaler Ebene (WHO,
CDC) zu ermöglichen
(6) die Fortbildung/Aufklärung im Bereich der durch
Zecken übertragenen Infektionskrankheiten für
die Bevölkerung, Selbsthilfegruppen und medizinisches
Personal zu fördern und mitzugestalten
(7) Projekte und Vorhaben zur Prävention von durch
Zecken übertragenen Krankheiten durchzuführen
oder zu unterstützen
(8) epidemiologische Forschung über Zecken und durch
sie übertragbare Krankheiten durchzuführen.
(1) Das Institut e.V. beschafft seine Mittel aus Spenden,
Stiftungen sowie sonstigen Zuwendungen
(2) Die Mittel, die auf diesem Weg dem Institut zufließen,
dürfen nur für die in §2 genannten Aufgaben
verwendet werden.
(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt
(4) Die Mitglieder erhalten kein Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Das Institut e.V. hat: ordentliche Mitglieder, außerordentliche
Mitglieder und fördernde Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder des Instituts können im
Bereich der Forschung, Diagnostik, Therapie und Epidemiologie
von Infektionskrankheiten sowie in der Biologie / Ökologie
und Gesundheitsvorsorge tätige natürliche Personen
werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand
zu beantragen und bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
Im Ablehnungsfall kann der Beantragende die Mitgliederversammlung
um Entscheidung bitten.
(2) Das Institut kann auch außerordentliche Mitglieder
aufnehmen. Über die Aufnahme der außerordentlichen
Mitglieder entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche
oder juristische Personen werden, die Zwecke des Institutes
unterstützen, wie beispielsweise Einzelpersonen,
Institutionen, Vereinigungen, Firmen u.ä.. Über
die Aufnahme der fördernden Mitglieder entscheidet
der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages
ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
(3.2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die in §2
genannten Aufgaben zu unterstützen.
(3.3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung
gegenüber dem Vorstand, durch Tod oder durch Ausschluss
aus wichtigem Grunde. Der Ausschluss erfolgt durch den
Vorstand nach Anhörung in der Mitgliederversammlung
und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich
mitzuteilen.
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand im Sinne des
§26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und Direktor,
dem stellvertretendem Vorsitzenden und stellvertretendem
Direktor und dem Schatzmeister. Vorstandsmitglieder können
nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung
jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt,
Wiederwahl ist möglich.
(3) Vorstand im Sinne §26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder,
unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende befinden muss.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Instituts
e.V.. Er sorgt für die Beschaffung der Finanzmittel
und verwaltet diese. Er beschließt den Entwurf des
Haushaltsplanes auf Vorschlag des Schatzmeisters.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Abgabe von
Serumpaneels.
(3) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich
einen Geschäfts- und einen Kassenbericht
(4) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich
zusammen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende unter
Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung mindestens
vier Wochen vor dem Sitzungstermin ein. Vorlagen der Vorstandsmitglieder
sollen spätestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzendem
schriftlich vorliegen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Sitzungsprotokoll ist
vom Vorsitzendem und einem weiteren Mitglied des Vorstandes
gegenzuzeichnen sowie den Mitgliedern auf ihren Wunsch
zuzusenden.
(6) Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich
aus, er kann Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nachgewiesenen
Auslagen erheben.
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: -
Wahl des Vorstandes und seine Entlastung - Entgegennahme
und Beratung des Geschäfts- und Kassenberichtes -
Feststellung des Haushaltsplanes - Entgegennahme und Beratung
des Berichtes der Rechnungsprüfer - Entgegennahme
der Berichte von Arbeitsgruppen - Entscheidung über
Aufnahme von Mitgliedern gemäß §4 Abs.l,
Satz 3 - Änderung der Satzung - Wahl von 2 Rechnungsprüfern
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der
Vorstandes oder einem anderen Vorstandsmitglied jährlich
mindestens einmal unter Angabe der vom Vorstand beschlossene
Tagesordnung, die in der Sitzung durch einen mit einfacher
Mehrheit gefassten Beschluss geändert werden kann,
einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig
von der Anzahl der erschienen Mitglieder. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von
einem Drittel der Mitglieder unter Angaben von Gründen
beantragt wird. Die Frist für die Einladung zu einer
ordentlichen Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen,
zu außerordentliche 10 Tage. Die Mitgliederversammlung
ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen
der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder.
Schriftliche Abstimmung über Satzungsänderungen
ist zulässig.
(3) Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind
nur ordentliche Mitglieder. Außerordentliche und
fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und
haben Gaststatus.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter
und der Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Zur Erreichung der Zielsetzung im §2 können
interdisziplinäre Arbeitsgruppen gebildet werden.
Der Vorstand benennt einen Leiter, der ein schriftliches
Arbeitsprogramm vorlegt. Die Bildung einer Arbeitsgruppe
gilt erst dann als vollzogen, wenn das Arbeitsprogramm
vom Vorstand bestätigt wurde. Die Leiter der Arbeitsgruppe
legen der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen
Bericht über die geleistete Arbeit vor. Der Vorstand
ist berechtigt, Zwischenberichte anzufordern.
(1) Zur Auflösung des Instituts e.V. ist eine ausdrücklich
zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung
notwendig. die mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen
ist.
(2) Die Auflösung des Instituts e.V. kann nur mit
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden; beschlossen werden.
(3) Mit dem Auflösungsbeschluss fällt das Vermögen
des Instituts e.V. dem Verein HIV-Projekt Belize e.V.
zu, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Den Mitgliedern
des Vereins steht ein Anspruch auf anteilige Vermögensausschüttung
nicht zu.
| |
Brieskow-Finkenheerd,
2004
|
|